Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES)
Seit dem 1. Oktober 2013 ist das Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) in Kraft getreten. Das Gesetz und die dazu gehörenden Verordnungen regeln die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen CITES geschützter Arten, mit Teilen solcher Tiere und Pflanzen sowie mit Erzeugnissen, die daraus hergestellt sind. Für jede Einfuhr von Arten, welche dem Washingtoner Artenschutzabkommen unterstehen, werden ein Original-CITES-Zertifikat vom Herkunftsland und eine Einfuhrbewilligung der Schweiz benötigt.
Für den Schildkrötenhalter in der Schweiz ist die Nachweispflicht wie folgt relevant:
Jede Person, die CITES-geschützte Schildkröten besitzt, muss in der Schweiz deren legale Herkunft nachweisen können. Bei Altbeständen wird der Nachweis mit Dokumenten in vielen Fällen nicht möglich sein. Dieser Problematik sind sich die Behörden bewusst und es reicht, wenn der Besitzer die Herkunft solcher Tiere glaubhaft (z. B. Fotos, Zeugen etc.) darlegen kann. Wer neu Schildkröten erwirbt, muss sich vom Vorbesitzer einen Herkunftsnachweis ausstellen und unterschreiben lassen. Eine Vorlage für den Nachweis der Herkunft CITES-geschützter Schildkröten kann hier heruntergeladen werden. Wir empfehlen auch für nicht geschützte Arten einen Herkunftsnachweis, da diese in Zukunft vielleicht auch CITES gelistet werden.