Im Anhang 2 werden die Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung) aufgeführt.
Vorbemerkungen
Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, wenn weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von 2 Tieren darin gehalten wird. Abtrenngehege, die die Mindestanforderungen nicht vollumfänglich erfüllen, dürfen nur für die kurzfristige Haltung von Tieren verwendet werden.
Die Tabellen nennen die höchstzulässige Zahl von erwachsenen Tieren im Gehege mit Mindestmassen. Dazu dürfen im selben Gehege deren Jungtiere gehalten werden. Die Mindestgehegegrösse richtet sich nach dem grössten Individuum, das im Gehege gehalten wird. Der weitere Platzbedarf richtet sich nach der Grösse der anderen Tiere.
Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in gleicher Weise nutzen, so sind bei der Berechnung von Flächen und Volumina von jener Art mit den höheren Anforderungen an die Gehegemindestgrösse auszugehen. Die Flächen und Volumina für die weiteren Tiere der Art und für die Tiere der anderen Arten sind entsprechend den Anforderungen "für jedes weitere Tier" nach diesem Anhang dazuzuzählen.
Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, so dürfen in dem für die Art mit dem grössten Raumanspruch vorgesehenen Volumen nach diesem Anhang die übrigen Arten gehalten werden, ohne dass der Raum vergrössert werden muss.
Bei Arten, die besondere Ansprüche z.B. an Luftfeuchtigkeit, Temperatur, Bodensubstrat oder Nahrung stellen, sind diese Ansprüche zu berücksichtigen, auch wenn dazu in der Tabelle keine Angaben gemacht werden.
Für Arten, für die ein Aussengehege vorgeschrieben ist, kann auf ein solches verzichtet werden, wenn den Ansprüchen der jeweiligen Tierart anders Rechnung getragen wird, beispielsweise durch geöffnete Fenster oder Schiebetüren bzw. -dächer, sofern Sonnenlicht bei geeigneter Aussentemperatur direkt einstrahlen kann oder die Gehege durch künstliches Licht, mit tageslichtähnlichem Spektrum, beleuchtet werden. In diesem Fall müssen die Masse der Innengehege mindestens jenen für Aussengehege entsprechen oder, falls Aussen- und Innengehege vorgeschrieben sind, deren Gesamtfläche. Verhalten wie Graben oder Überwintern in Höhlen sind dabei zu berücksichtigen.
Bei der Gruppenzusammensetzung sind, ungeachtet der zulässigen Belegung nach den Tabellen, die Sozialstruktur der jeweiligen Art und die Verträglichkeit der Individuen angemessen zu berücksichtigen.
Die Gehege müssen, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, mit den der jeweiligen Art entsprechenden Funktions- und Klimabereichen angemessen ausgestattet sein. Der für die jeweilige Art optimalen Raumnutzung ist grosse Beachtung zu schenken.
Gehege müssen mit Tageslicht oder mit nicht flimmerndem Kunstlicht, das ein der Tierart entsprechendes Lichtspektrum aufweist, beleuchtet werden.
Bei allen, auch den in diesem Anhang nicht aufgeführten Arten, sind die spezifischen Anforderungen an Ernährung, Sozialstruktur, Klima einschliesslich Mikroklima, Substrat, Schwimm- oder Badegelegenheit, Grab- und Rückzugsmöglichkeiten sowie andere Infrastruktur wie Abtrennmöglichkeiten oder Komforteinrichtungen (z.B. Suhlen) zu erfüllen. Gehege für nicht aufgeführte Arten müssen so viel Raum aufweisen, dass die notwendigen Strukturen darin geeignet angeordnet werden können, um die jeweils spezifischen Anforderungen zu erfüllen. Als Richtschnur gelten entsprechende Fachgutachten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Mit der Fütterung sind die arttypischen Merkmale der Nahrungsaufnahme (räumlich und zeitlich variierendes Futterangebot, Futterbeschaffung, Futterbearbeitung und Dauer der Futteraufnahme) zu simulieren. Die Tiere müssen so gefüttert werden, dass ihre besonderen Ansprüche, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind.
In naturnah gestalteten Grossgehegen erfolgt die Überprüfung des Wohlergehens der Tiere durch eine ausreichend häufige und regelmässige Kontrolle des Funktionierens der Anlage und der technischen Einrichtungen, einschliesslich betreffend Ausbruchsicherheit, durch das Sicherstellen, dass die Tiere ihre Nahrungsbedürfnisse befriedigen können und angemessene Lebensbedingungen vorfinden, sowie durch eine Bestandesüberwachung.
Gehege müssen so gewartet und betrieben werden, dass die besonderen klimatischen und hygienischen Ansprüche der verschiedenen Tierarten, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind.